Von § 2 BbgFischO abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten

Fischart Mindestmaß
cm
Erwerbsfischerei
Schonzeit (von/bis)
Angelfischerei
Schonzeit (von/bis)
Aal 50 keine keine
Aland (Jesen) 30 keine keine
Barbe 40 01.05. - 31.07. 01.05. - 31.07.
Graßkarpfen 60 keine keine
Karpfen 40 keine keine
Zander 45 15.04. - 31.05. 15.01. - 31.05.
Hecht 45 01.02. - 31.03. 15.01. - 30.04.
Rapfen 45 01.04. - 30.06. 01.04. - 30.06.
Quappe 30 keine keine

Regeln zur Angelfischerei in den Gewässern des Verbandes der Spreewaldfischer!

  • in der Hecht-Schonzeit vom 15.01. - 30.04. besteht ein Raubfischangel-Verbot
  • der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, er darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden
  • von Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mind. 50 m, von Stauwehren und Fischwegen von 100m im Umkreis einzuhalten
  • die Benutzung von jeglichen Wasserfahrzeugen ist nur im Handbetrieb gestattet (kein Motor)!
  • die Verwendung von Krebsen jeglicher Art als Köder ist verboten, Köderfische dürfen nur aus dem jeweiligen Gewässer verwendet werden, die Verwendung von Köderfischsenken ist verboten
  • an einem Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische der Arten : Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen bzw. mitgenommen werden
  • ist das Angeln vom Wasserfahrzeug zugelassen, muss dieses während der Ausübung des Angelns verankert sein, Schleppangeln verboten
  • Der Besitz untermaßiger Fische ist verboten, wobei auch Fische in Hältern als Besitz des Anglers gelten. Geangelte untermaßige Fische sind vorsichtig und unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.
  • Das Fangbuch (Fangstatistik) ist Bestandteil der Angelberechtigung. Der Angler hat dieses beim Angeln ständig bei sich zu führen. Ein Fisch, der entnommen und verwertet werden soll, ist unverzüglich in das Fangbuch einzutragen, unabhängig davon, ob dieser gehältert oder sofort getötet wird.